1. Vertragsgegenstand
1.1
Als Kunden für Dienstleistungen der Swissfilmproductions GmbH gelten juristische und natürliche Personen, welche von der Swissfilmproductions GmbH im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages, Dienstleistungen beziehen. Dieser Vertrag kommt durch mündliche oder schriftliche (auch per Email) Auftragserteilung zustande und ist verbindlich.
1.2
Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages sind:
- die vorliegenden allgemeinen Bedingungen
- die aktuellen Preislisten bzw. Angebote für Dienstleistungen der Medioframe GmbH
1.3
Nimmt der Kunde mittels der Dienstleistungen der Swissfilmproductions GmbH auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Kunde für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen selber verantwortlich und kann im Schadensfall direkt haftbar gemacht werden. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechts einzuhalten.
2. Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages
2.1
Der Vertrag beginnt mit der Auftragserteilung. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass sich der Beginn der Nutzung der von der Swissfilmproductions GmbH für ihn bereitgestellten Dienstleistungen aus organisatorischen oder technischen Gründen allenfalls verzögern kann. Hieraus kann der Kunde keine Rechte gegenüber der Swissfilmproductions GmbH ableiten.
2.2
Der Dienstleistungsvertrag gilt mit Abnahme der Dienstleistung durch den Kunden als abgeschlossen. Anders lautende schriftliche Vereinbarung bleibt dabei vorbehalten.
2.3
Der Vertrag kann nur mit gegenseitiger Zustimmung aufgelöst werden. Die Abfindung errechnet sich aus den bis dahin erbrachten Leistungen.
3. Pflichten der Swissfilmproductions GmbH
3.1
Die Swissfilmproductions GmbH erbringt die vereinbarten Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. Mit dem Abschluss der Dienstleistung gilt die Dienstleistung als erbracht.
3.2
Die dem Kunden allfällig für die Nutzung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellte Software, Hardware und Dokumentation verbleiben im Eigentum der Swissfilmproductions GmbH, und der Kunde erhält hieran weder Verfügungs- noch Urheberrechte.
3.3
Die Swissfilmproductions GmbH verpflichtet sich nur innerhalb ihrer üblichen Arbeitszeiten Massnahmen zur Behebung von Fehlern und Fehlfunktionen der Dienstleistungen in Angriff zu nehmen bzw. durchzuführen. Als übliche Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr, mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Feiertage sowie die Zeit vom 24.12. bis zum 2.1.
Die Swissfilmproductions GmbH wird je nach Dringlichkeit auch ausserhalb dieser Zeiträume Massnahmen zur Erhaltung der guten Dienstqualität treffen, verpflichtet sich aber vertraglich nicht dazu.
4. Pflichten des Kunden
4.1
Die SwissfilmproductionsGmbH behält sich vor, Aufträge aus ethischen und moralischen Gründen zurückzuweisen.
4.2
Der Kunde verpflichtet sich, die Swissfilmproductions GmbH sofort über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Nicht-Verfügbarkeit von Dienstleistungen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogenen Dritte sowie durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker) zu informieren.
4.3
Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die Swissfilmproductions GmbH Informationen über ihn bzw. seine Mitarbeiter oder die von ihm beigezogenen Dritten, namentlich Daten über den Netzanschluss, Kontaktpersonen des Kunden usw. an Dritte weitergeben kann, sofern dies für die Erbringung der Dienstleistungen und deren Koordination durch die Swissfilmproductions GmbH notwendig wird.
5. Gebühren
5.1
Die Vergütung für die dem Kunden von der Swissfilmproductions GmbH zur Verfügung gestellten Dienstleistungen richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der Swissfilmproductions GmbH.
5.2
Allfällige Preissenkungen gemäss Ziffer 5.1 berechtigen nicht zu Rückforderungen auf Abrechnungen laufender Verträge.
5.3
Das Zahlungsziel ist 30 Tage, rein Netto. Pro Mahnung kann eine Gebühr von CHF 50.- erhoben werden.
5.4
Die verrechneten Leistungen der Swissfilmproductions GmbH können auch durch Drittparteien erbrachte Leistungen enthalten. Diese werden zu den spezifisch bekannt gegebenen Preisen verrechnet.
6. Haftung
6.1
Die Swissfilmproductions GmbH bemüht sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten um die einwandfreie Qualität der angebotenen Dienstleistungen.
6.2
Die Swissfilmproductions GmbH schliesst jede Haftung für direkte und indirekte bzw. Folgeschäden als auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen aus.
6.3
Der Kunde kann für alle Schäden, welche bei der Swissfilmproductions GmbH oder Dritten durch seine Benutzung der Dienstleistungen der Swissfilmproductions GmbH entstehen, zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden.
7. Schlussbestimmungen
7.1
Diese allgemeinen Bedingungen sowie die oben in Ziffer 1.2 erwähnten Dokumente regeln in Verbindung mit dem Dienstleistungsvertrag abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen der Swissfilmproductions GmbH und dem Kunden.
7.2
Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung und der rechtsgültigen Unterschrift beider Vertragsparteien, vorbehalten bleibt Ziffer 5.1. die Medioframe GmbH behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden Bedingungen sowie der Leistungsblätter der einzelnen Dienstleistungen ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen bekommen aber keine Geltung auf einen abgeschlossenen Vertrag.
7.3
Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen Versionen der einzelnen Vertragsdokumente ist einzig die deutschsprachige Version massgebend.
7.4
Sollte eine Bestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmungen sollen in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der unwirksamen Bestimmung so nahe kommt wie rechtlich möglich.
7.5
Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. Die Swissfilmproductions GmbH ist berechtigt, den Kunden an seinem Sitz bzw. Domizil zu belangen. Dieser Vertrag und seine integrierenden Vertragsbestandteile unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.
Wiesendangen, 11. Juli 2007 |